Donnerstag, 9. juli 2009

Der NPD-Funktionär Hähnel stellte in der Berliner Bezirksverordnetenversammlung den Antrag, den Anton Saefkow- Platz in Waldemar Papst - Platz umzubenennen. damit sollen die Mörder Rosa Luxemburgs und Karl Liebknechts geehrt werden. Er handelte sich damit ein Gerichtsverfahren wegen Billigung einer schweren Straftat (wie sie die Ermordung der beiden Sozialisten darstellt) ein.

Die Verteidigung nun argumentiert, dass dies keine Ermordung, sondern eine nach damaliger Rechtslage legale Hinrichtung war, um die Novemberrevolution zu retten !

Die Argumentation verläuft so: Träger der Revolution waren die Sozialdemokraten, die von den Bolschewisten bei der Revolution behindert wurden, da diese eine neue Diktatur errichen wollten. Da die zivilen Revolutionsbehörden die Bolschewisten nicht stoppen konnten, vollzog das Militär in völligem Einklang mit der damaligen  Gesetzeslage die standrechtliche Hinrichtung, um die demokratische Revolution zu retten. Damit versucht die NPD den Militarismus zum Verteidiger der Revolution 1918 zu erheben und der Mord an Rosa und Karl wird zu einem Akt "wehrhafter Demokratie" geadelt. Man  kommt so der Argumentation von Elsässers "Volksfront" entgegen, die den deutschen Nationalismus gegen die "imperialistischen Auswüchse" in Schutz nimmt - Im Einzelnen:   

Zusammenfassung
Im Mittelpunkt des Verfahrens gegen Jörg Hähnel steht die Frage, ob er eine Straftat gebilligt hat. Dazu ist notwendig zu klären welcher rechtliche Rahmen bestand und wann und wie in diesem Rahmen welche Handlung eine Straftat darstellte und welche nicht.

1. Seit dem 29.September 1918 herrschte in Deutschland ein friedlicher revolutionärer Prozeß auf Grundlage der bestehenden Reichsverfassung von 1871, getragen von den Mehrheitsparteien des Deutschen Reichstages, der Ministerialbürokratie und der Obersten Heeresleitung.

2. Seit dem 28. Oktober 1918 war das Deutsche Reich eine parlamentarische Monarchie mit dem Reichstag verantwortlichem Reichskanzler.

3. Am 9. November 1918 wurde die deutsche Oktoberrevolution zur sozialdemokratischen Novemberrevolution. Die Übergabe der Regierungsgewalt an die SPD und die Ausrufung der Republik war notwendig geworden, um linksextremistische Umtriebe zur Errichtung einer bolschewistisch-terroristischen Militärdiktatur zu vereiteln.

4. Der am 10. November 1918 gebildete Rat der Volksbeauftragten war faktisch alleiniger Inhaber der revolutionären Diktaturgewalt.

5. Mit dem Beschluß des Ersten Allgemeinen Kongresses der Arbeiter- und Soldatenräte Deutschlands vom 19. Dezember 1918 allgemeine, gleiche, freie und geheime Wahlen zu einer Deutschen Nationalversammlung abzuhalten, der Bestätigung des Rates der Volksbeauftragten als oberstes Organ der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt im Deutschen Reich und der Bestimmung des Zentralrates der Groß-Berliner Arbeiter- und Soldatenräte zum Kontrollorgan des Rates der Volksbeauftragten, hatte das Deutsche Reich eine neue revolutionäre Verfassungsordnung, die mit allen positiven und überpositiven Rechtsmitteln bewahrt werden dürfte.

6. Mit dem Austritt der Unabhängigen Sozialdemokraten aus dem Rat der Volksbeauftragten, am 29. Dezember 1918, war die SPD alleiniger Inhaber der revolutionären Diktaturgewalt und berechtigt zum Schutz der Verfassung und des revolutionären Staates und seiner Organe überpositive Rechtsmittel anzuwenden.

7. Am 6. Januar 1919 wurde der Volksbeauftragte Gustav Noske (SPD) vom Rat der Volksbeauftragten, Teilen der preußischen Landesregierung und des Zentralrates der Groß-Berliner Arbeiter- und Soldatenräte zum Oberbefehlshaber in und bei Berlin ernannt und mit außerordentlichen Vollmachten ausgestattet.

8. Noske auf Grund der revolutionären Diktaturgewalt befugt, die Vorschritten des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 und die Vorschrift über den Waffengebrauch des Militärs und seine Mitwirkung zur Unterdrückung innerer Unruhen vom 19. März 1914 überpositiv auszulegen und damit Freiheit von den Beschränkungen dieser Normen zu besitzen.

9. Der Zentralrat der Groß-Berliner Arbeiter- und Soldatenräte verhängte am 6. Januar 1919 den vollständig verschärften Kriegs- und Belagerungszustand in und bei Berlin, veröffentlicht am 7. Januar 1919 im Reichsanzeiger Nr. 5.

10. Am 15. Januar 1919 wurden die steckbrieflich gesuchten mutmaßlichen Hoch- und Landesverräter Karl Liebknecht und Rosa Luxemburg in ihrem Versteck aufgespürt und dem Stab der Garde-Kavallerie-Schützen-Division zugeführt.

11. In überpositiver Auslegung der Vorschrift über den Waffengebrauch des Militärs und seine Mitwirkung zur Unterdrückung innerer Unruhen vom 19. März 1914 stellte der erste Generalstabsoffizier der Division, der damalige Hauptmann Waldemar Pabst fest, daß die zivilen Behörden in der Frage der Behandlung von Liebknecht und Luxemburg nicht handlungsfähig waren, übernahm die vollziehende Gewalt, bildete in überpositiver Auslegung des preußischen Gesetzes über den Belagerungszustand vom 4. Juni 1851 ein den Beschränkungen des Gesetzes nicht unterworfenes außerordentliches Kriegsgericht, daß die beiden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wegen Hoch- und Landesverrates zum Tod verurteilte und in überpositiver Auslegung des Gesetzes den sofortigen Vollzug anordnete.

12. Der Gebrauch der Schusswaffen ohne formale Hinrichtungssituation ergab sich aus der oben genannten Vorschrift vom 19. März 1914, da der gesetzliche Zweck, die beiden mit dem Tod zu bestrafen, nicht anders zu erreichen war, als in der gewählten Form.

13. Die amtliche Darstellung der Todesfälle, als im Fall Liebknecht auf der Flucht erschossen und im Fall Luxemburg von einem unbekannten aus einer wütenden Menge heraus erschossen, war Grundlage für den Mordmythos. Die Darstellung der Hinrichtungen in dieser Form war aber politisch geboten, da die SPD im Fall des Bekanntwerdens einer angeordneten Hinrichtung eine weitere Zersetzung der Partei befürchten mußte und eine unzulässige Beeinflussung des Wahlergebnisses zur Deutschen Nationalversammlung am Sonntag, den 19. Januar 1919

14. Gerichtlich belangt wurden ohne, daß dem ordentlichen Feldkriegsgericht die oben aufgezählten Tatsachen bekannt waren, der Oberleutnant a. D. Kurt Vogel wegen Wachvergehen, hier der mangelhafte Schutz Luxemburgs vor den Kolbenschlägen Runges und die illegale Beseitigung der Leiche, sowie der Husar Otto Wilhelm Runge wegen versuchten Totschlags an Liebknecht und Luxemburg und der Leutnant zur See Rudolf Liepmann wegen Begünstigung Runges.

15. Die Urteile fußten auf dem damaligen Recht und sind bis heute rechtskräftig.

16. Der Mordmythos ist Teil der bolschewistischen Strategie und Taktik, daß alle Handlungen einer nicht bolschewistischen Macht gegen bolschewistische Vergehen und Verbrechen und bolschewistischen Rechtsbrechern grundsätzlich „illegal“ sind.

17. Aus den genannten Gründen hat Jörg Hähnel keine Straftat gegen das Leben der Rosa Luxemburg gebilligt, da keine Straftat vorlag, sondern die überpositive Anwendung bestehender Rechtsnormen zum Schutz des Staates und seines Bestandes, als Akt „Wehrhafter Demokratie“. Dies hat Jörg Hähnel in seiner Rede deutlich gemacht.

Quelle: NPD 01.07.09

aus: http://de.altermedia.info/general/wie-starb-rosa-luxemburg-wirklich-–-morgen-fortsetzung-des-berufungsverfahrens-gegen-jorg-hahnel-

- veröffentlicht in: politische Praxis - Community: Freiheit der Gedanken
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